aktuelle Informationen

12.12.2012 | 16.00Uhr
1. Treffen der Selbsthilfegruppe für ALS-Erkrankte
und deren Angehörige in der Wohngemeinschaft Torgelow



'Hilfe in der Wohngruppe'
Anzeigenkurier | 28.11.2012



10.11.2012
Eröffnung und Erstbezug der ambulanten Wohngemeinschaft für Patienten mit hohem intensiven Pflegebedarf in Torgelow.



» Änderungen in der Pflege:
Pflegeneuausrichtungsgesetz zum Januar 2013

Der Deutsche Bundestag hat am 29.06.2012 das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) beschlossen, welches zum 1.1.2013 in Kraft tritt. GEROVITA möchte Sie über wichtige Änderungen informieren. Dabei legen wir in der Betrachtung hauptsächlich Wert auf die Leistungsänderungen, die Empfänger von Sachleistungen eines Pflegedienstes oder Kinderkranken-pflegedienstes betreffen, sowie Änderungen, die Geldleistungs-empfänger betreffen.

Die Gesetzesnovelle trägt demographischen Umständen Rechnung und weitet Leistungsansprüche aus, wenngleich die Frage nach der Definition von Pflegebedürftigkeit offen bleit. Neben einer Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflege-versicherung in Höhe von 0,1% enthält das Gesetz vor allem Verbesserungen der Leistungen für Demenzkranke. Für Menschen, die von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden, sind folgende Änderungen interessant:

Das Gesetz soll Verbeseserungen für pflegebedürftige Menschen bringen, indem die Leistungen ausgeweitet werden durch:
- Erhöhung des Pflegesachleistungsanspruchs
  in Pflegestufe 1 auf 665,00 €
- Erhöhung des Pflegegeldanspruchs
  in Pflegestufe 1 auf 305,00 €
- Erhöhung des Pflegesachleistungsanspruchs
  in Pflegestufe 2 auf 1250,00 €
- Erhöhung des Pflegegeldanspruchs
  in Pflegestufe 2 auf 525,00 €

Es wird eine neue Leistungsart eingeführt. Bislang wurden Pflegeleistungen eines ambulanten Pflegedienstes über ein Leistungskomplexsystem erbracht. Zukünftig sollen Pflege-bedürftige alternativ Pflegezeitintervalle in Anspruch nehmen können. Zusammen mit den Pflegediensten soll dann innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit entschieden werden, welche Leistungen in Anspruch genommen werden.

Leistungen für Demenzkranke werden verbessert.
Demenzkranke, die nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung die Pflegestufe 0 erhalten, können Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen in Höhe von bis zu 225,00 € (neben dem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach §45b in Höhe von 100,00 bzw. 200,00 €) oder 120,00 € Geldleistung.

Verbesserungen für pflegenden Angehörige.
Für den Fall, dass ein pflegender Angehöriger wegen der starken Belastungen in der Angehörigenpflege eine Erholungsphase nehmen möchte wird das Pflegegeld mit dem halben Geldleistungsanspruch weitergezahlt, wenn Kurzzeit- oder Uraubs-/Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird.

Die rentenversicherungsrechtliche Absicherung
wird verbessert.
Bislang erhielten nur die pflegenden Angehörigen Renten-versicherungsansprüche gutgeschrieben, wenn sie einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden pro Woche betreut haben. In Zukunft ist eine Zusammenrechnung erlaubt. Wer also 2 oder mehr Pflegebedürftige betreut, darf diese Stunden zusammenrechnen. Übersteigt die wöchentliche Zeit
14 Stunden, entstehen Rentenansprüche.

Sonstiges
Ambulante und stationäre alternative Wohnformen werden gefördert, indem pro Pflegebedürftigen 200,00 € monatlich für organisatorische Aufgaben bereitgestellt werden. Es werden Starthilfen in Höhe von 2500,00 € je Pflegebedürftigen für die Gründung von Wohngruppen gezahlt (max. 10.000,00 € je Wohngruppe), um Wohnraumanpassungen vornehmen zu können. Förderung von Umbaumaßnahmen in Wohnungen werden künftig mit bis zu 10.228,00 € gefördert, wenn die Umbaumaßnahmen mehreren Pflegebedürftigen zugute kommen (max. 2557,00 € pro Pflegebedürftigen).

Die Ersteinstufung zur Pflegebedürftigkeit soll beschleunigt werden, indem innerhalb von 28 Tagen über eine Einstufung entschieden werden muss. Hält die Pflegekasse sich nicht an diese Vorgabe, muss sie bis zur Einstufung den Antragstellern 70,00 € pro Woche als Starthilfe zur Verfügung stellen, um den ersten Bedarf an Leistungen überbrücken zu können Die Pflegekassen müssen Antragstellern innerhalb von 14 Tagen einen Pflegeberater nennen oder ihnen einen Beratungs-gutschein ausstellen.

Das Gesetz enthält noch eine ganze Reihe weiterer Verbesserungen/Veränderungen. Die hier dargestellte Auflistung stellt die, aus Sicht des Verfassers, wesentlichen Änderungen für den ambulanten Bereich dar.

'Hilfe in der Wohngruppe'
Anzeigenkurier | 28.11.2012



'Hier können die Kleinen richtig Schwung holen'
Haffzeitung | 20.08.2013